Das Alter und die Abhängigkeit von familiären oder anderen Gemeinschaften machen Jungen und Mädchen besonders schutzlos gegenüber Rechtsverletzungen. Sie benötigen daher einen besonderen Schutz vor ausbeuterischer Kinderarbeit, Mißbrauch und sexueller Ausbeutung, häuslicher Gewalt, bewaffneten Konflikte und Naturkatastrophen.
Ihr Schutz ist in den VN Kinderechtskonventionen detailliert geregelt, insbesondere in:
Artikel 16: Schutz der Privatsphäre und Ehre
Artikel 19: Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung
Artikel 32: Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung
Artikel 33: Schutz vor Suchtstoffen
Artikel 34: Schutz vor sexuellem Missbrauch
Artikel 35: Maßnahmen gegen Entführung und Kinderhandel
Artikel 36: Schutz vor sonstiger Ausbeutung
Artikel 37: Verbot der Folter, der Todesstrafe, lebenslanger Freiheitsstrafe, Rechtsbeistandschaft
Artikel 38: Schutz bei bewaffneten Konflikten; Einziehung zu den Streitkräften
Artikel 39: Genesung und Wiedereingliederung geschädigter Kinder
Artikel 40: Behandlung des Kindes in Strafrecht und Strafverfahren
Die Konvention wird ergänzt durch ihre Fakultativprotokolle zu Kindern und bewaffneten Konflikten sowie zu Kinderhandel, -prostitution und -pornographie. Ein drittes Fakultativprotokoll sieht einen Mechanismus für Individualbeschwerden vor. Letzteres Protokoll wird jedoch erst in Kraft treten, wenn es von mindestens 10 Staaten ratifiziert wurde.
Der VN- Kinderrechtsausschuss kommentiert die Artikel der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen auf der Grundlage der Rechtsentwicklung und Praxiserfahrung und bietet den Vertragsstaaten und deren Organen konkrete Unterstützung bei der Umsetzung an:
VI zur Behandlung unbegleiteter Kinder
VII zur Anwendung der Kinderrechte in der frühen Kindheit
VIII zum Recht von Kindern auf Schutz vor körperlicher Bestrafung
IX zur Förderung von behinderten Kindern
XI zu den Rechten indigener Kinder
XII zu dem Recht des Kindes, gehört zu werden
XIII zu dem auf Schutz vor jeglicher Form von Gewalt
XXI zur Situation von Straßenkindern
XXII zur Internationalen Migration