Die Beteiligung von Kindern an gesellschaftlichen und politischen Prozessen fördert soziale Verantwortung. Mitbestimmung, z.B. bei der Gestaltung von Schulen und Unterricht oder bei der Dorf- und Stadtgestaltung, veranlasst Gemeinden und Kommunen zum Umdenken.
Das Recht auf Beteiligung ist in der VN Kinderechtskonvention detailliert geregelt, insbesondere in:
Artikel 12: Berücksichtigung des Kindeswillens
Artikel 13: Meinungs– und Informationsfreiheit
Artikel 14: Gedanken-, Gewissens– und Religionsfreiheit
Artikel 15: Vereinigungs– und Versammlungsfreiheit
Artikel 17: Zugang zu den Medien; Kinder– und Jugendschutz
Artikel 23: Förderung behinderter Kinder
Artikel 29: Bildungsziele, Bildungseinrichtungen
Artikel 31: Beteiligung an Freizeit, kulturellem und künstlerischem Leben, staatliche Förderung
Der VN-Kinderrechtsausschuss kommentiert die Artikel der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen auf der Grundlage der Rechtsentwicklung und Praxiserfahrung und bietet den Vertragsstaaten und deren Organen konkrete Unterstützung bei der Umsetzung an:
Allgemeine Bemerkung XII zu dem Recht des Kindes, gehört zu werden
Allgemeine Bemerkung XIV zu dem Recht des Kindes, dass seine Interessen primär berücksichtigt werden
Allgemeine Bemerkung XX über die Umsetzung der Kinderrechte während des Jugendalters