Die Beteiligung von Kindern an gesellschaftlichen und politischen Prozessen fördert soziale Verantwortung. Mitbestimmung, z.B. bei der Gestaltung von Schulen und Unterricht oder bei der Dorf- und Stadtgestaltung, veranlasst Gemeinden und Kommunen zum Umdenken.
Das Recht auf Beteiligung ist in der VN Kinderechtskonvention detailliert geregelt, insbesondere in:
Artikel 12: Berücksichtigung des Kindeswillens
Artikel 13: Meinungs– und Informationsfreiheit
Artikel 14: Gedanken-, Gewissens– und Religionsfreiheit
Artikel 15: Vereinigungs– und Versammlungsfreiheit
Artikel 17: Zugang zu den Medien; Kinder– und Jugendschutz
Artikel 23: Förderung behinderter Kinder
Artikel 29: Bildungsziele, Bildungseinrichtungen
Artikel 31: Beteiligung an Freizeit, kulturellem und künstlerischem Leben, staatliche Förderung
Der VN-Kinderrechtsausschuss kommentiert die Artikel der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen auf der Grundlage der Rechtsentwicklung und Praxiserfahrung und bietet den Vertragsstaaten und deren Organen konkrete Unterstützung bei der Umsetzung an:
Allgemeine Bemerkung XII zu dem Recht des Kindes, gehört zu werden
Allgemeine Bemerkung XIV zu dem Recht des Kindes, dass seine Interessen primär berücksichtigt werden
<link kinderrechte internationale-vereinbarungen vn-kinderrechtsausschuss xx-ueber-die-umsetzung-der-kinderrechte-waehrend-des-jugendalters internal-link bemerkung xx über die umsetzung der während des>Allgemeine Bemerkung XX über die Umsetzung der Kinderrechte während des Jugendalters
<link kinderrechte internationale-vereinbarungen vn-kinderrechtsausschuss xxi-zur-situation-von-strassenkindern internal-link bemerkung xxi zur situation von>Allgemeine Bemerkung XXI zur Situation von Straßenkindern