Internationale Vereinbarungen

VN-Kinderrechtskonvention

Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (auch: VN-Kinderrechtskonvention“) ist das zentrale Referenzwerk auf internationaler Ebene, welches den Schutz, die Förderung und Teilhaberechte von Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahren festlegt. Es wurde von fast allen VN-Mitgliedstaaten ratifiziert, mit der Ausnahme von Südsudan und den USA. Damit sind der Kinderrechtskonvention (KRK) mehr Staaten beigetreten als allen anderen VN-Konventionen. Mit der Ratifikation verpflichten sich die Staaten, die Kinder- und Jugendrechte in nationales Recht zu überführen und konkrete Politiken und Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung des Kindeswohls zu ergreifen. Überwacht wird die Umsetzung vom Komitee über die Rechte des Kindes, das regelmäßig Staatenberichte evaluiert und die Konvention durch Allgemeine Bemerkungen interpretiert.  

Die Kinderrechtskonvention enthält vier Grundprinzipien die die Vertragsstaaten berücksichtigen und fördern sollten.

  1. Das Recht auf Gleichbehandlung: Alle Artikel der Konvention gelten für jedes Kind der Welt. Kein Kind – in reichen wie in armen Ländern – darf benachteiligt werden, sei es wegen seines Geschlechts, seiner Herkunft und Abstammung, seiner Staatsbürgerschaft, seiner Sprache oder Religion, seiner Hautfarbe, aufgrund einer Behinderung, wegen seiner politischen Ansichten oder aus anderen Gründen. Das bedeutet zum Beispiel: Eheliche und nicht eheliche Kinder müssen rechtlich gleich gestellt werden. Ein ausländisches Kind darf nicht anders und nicht schlechter behandelt werden als ein einheimisches. Kinder ethnischer Minderheiten in einem Land müssen gleichen Zugang zu Schulen haben. Mädchen müssen genauso medizinisch versorgt, ernährt und geimpft werden wie Jungen. (Artikel 2, Absatz 1)
  2. Das Kindeswohl hat Vorrang: Wann immer Entscheidungen getroffen werden, die sich auf Kinder auswirken können, muss das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigt werden. Das gilt für die Planung des Staatshaushalts ebenso wie für Straßenbauprojekte in einer Stadt. Kinder sind keine reine Privatangelegenheit. Die Förderung ihrer Entwicklung und ihr Schutz sind auch eine öffentliche Aufgabe. (Artikel 3, Absatz 1)
  3. Das Recht auf Leben und persönliche Entwicklung: Das grundlegendste Menschenrecht ist das Recht auf Leben. In Artikel 6 der Konvention ist das Recht auf Leben formuliert. Der Artikel verpflichtet die Staaten sogar, in „größtmöglichem Umfang” die Entwicklung der Kinder zu sichern. Obwohl dies selbstverständlich scheint, wird vielen Kindern wird dieses Recht verwehrt. Die meisten der jährlich fast 9 Millionen Todesfälle bei Kindern unter fünf Jahren sind auf vermeidbare oder leicht zu behandelnde Krankheiten zurückzuführen. Das Recht auf Leben wäre für viele dieser Kinder mit einfachen Gesundheitsdiensten, Impfungen und kostengünstigen Medikamenten sowie ausreichender Ernährung zu gewährleisten. (Artikel 6)
  4. Achtung vor der Meinung und dem Willen des Kindes: Kinder sollen als Personen ernst genommen und respektiert werden. Das bedeutet: Wenn Erwachsene – ganz gleich ob der Regierungschef, der Bürgermeister oder die Eltern – eine Entscheidung treffen, die Kinder berührt, müssen die Kinder ihrem Alter und ihrer Reife gemäß einbezogen werden. Sie dürfen erwarten, dass man sie anhört und ernst nimmt. Hier zeigt sich besonders deutlich, auf welches Menschenbild die Konvention abzielt: Kinder sind mehr als eine Investition in die Zukunft. Ihre Rechte gelten bereits heute. Damit stärkt die Konvention  Eltern und andere in der Wahrnehmung ihrer Verantwortung gegenüber den Kindern sowie ihrer eigenen Rechte und ihrer Rolle als Eltern in der Gesellschaft. (Artikel 12)[1] 

Drei Rechtsgruppen ergeben sich aus den Einzelrechten. Die Rechtsgruppen werden im Englischen 3Ps genannt, was für provision, protection und participation steht.

  1. Versorgungsrechte [provision]: Neben der Existenzsicherung durch Nahrung, Kleidung und Wohnung gewährleisten Versorgungsrechte Kindern auch angemessene Lebensbedingungen, Gesundheit, soziale Sicherheit sowie Bildung. Durch das Recht auf einen Namen, auf Eintrag in ein Geburtsregister und auf eine Staatsangehörigkeit erhalten Kinder außerdem eine persönliche Identität und rechtlichen Status als Bürger eines Landes. (Artikel 23-29, 7, 8)
  2. Schutzrechte [protection]: Zusätzlich zu einer angemessener Versorgung bedürfen Kinder besonderen Schutzes. Sie haben ein Recht auf Schutz vor körperlicher oder seelischer Gewaltanwendung, vor Misshandlung oder Verwahrlosung, grausamer oder erniedrigender Behandlung und Folter, vor sexuellem Missbrauch, wirtschaftlicher oder sexueller Ausbeutung und auch auf Schutz vor Drogen. Die Staaten verpflichten sich, Kinder vor Entführung und Kinderhandel zu bewahren, ihnen im Krieg, auf der Flucht oder bei Katastrophen besonderen Schutz zu gewähren, Minderheitenrechte zu achten und über Kinder nicht die Todesstrafe zu verhängen. (Artikel 19-22, 30, 32-38)
  3. Kulturelle, Informations- und Beteiligungsrechte [participation]: Kinder haben ein Recht auf freie Meinungsäußerung und auf freien Zugang zu Informationen und Medien sowie kindgerechte Information. Die Staaten müssen das Recht der Kinder auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit achten. und die Privatsphäre und die persönliche Ehre von Kindern schützen. Außerdem haben Kinder ein Recht auf Freizeit und Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben. (Artikel 12-17, 31)”[2]  

Die Konvention wird ergänzt durch ihre Fakultativprotokolle zu Kindern und bewaffneten Konflikten sowie zu Kinderhandel, -prostitution und -pornographie. Ein drittes Fakultativprotokoll sieht einen Mechanismus für Individualbeschwerden vor.

  1. Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten: Im Jahr 2000 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Resolution 54/263. Damit wurde beschlossen, dass Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren weder einer Wehrpflicht unterliegen noch an Kampfhandlungen teilnehmen dürfen. Um sich freiwillig für den Militärdienst zu melden, ist ein Mindestalter von 16 Jahren notwendig, wobei die Teilnahme an Kampfhandlungen untersagt bleibt.
  2. Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie: Die Generalversammlung der Vereinten Nationen nahm das Protokoll mit der Resolution 54/263 an. Darin wird das Verbot von Kinderhandel, -prostitution und -pornografie festgesetzt sowie die Staaten aufgefordert, Verbrechen zu ahnden.
  3. Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend Individualbeschwerdeverfahren: Am 19. Dezember 2011 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Resolution 66/138 und damit das Individualbeschwerdeverfahren. Kinder können sich bei Rechtsverletzungen an den Ausschuss für die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen in Genf wenden, um ihre Rechte geltend zu machen. Dieser Schritt untermauert zugleich, dass die Konvention individuelle Rechte des Kindes beinhaltet, die innerstaatlich von Behörden und Gerichten zu beachten sind. Das dritte Fakultativprotokoll wurde bis zum Januar 2014 von 45 Staaten unterzeichnet und von den notwendigen zehn Staaten ratifiziert. Damit trat es am 14. April 2014, drei Monate später, in Kraft. Deutschland hat es am 28.02.2012 ratifiziert.