Beide Ausschüsse stellen darin fest, dass Kinder im Kontext internationaler Migration zweifach verletzlich sind: als Kinder sowie als von Migration betroffene Kinder. In der Allgemeinen Bemerkung verknüpfen die Ausschüsse die Bestimmungen der beiden Konventionen und setzen die Konvention über die Rechte des Kindes in den besonderen Zusammenhang der Situation von Wanderarbeitnehmer*innen und ihrer Familien. Diese Allgemeine Bemerkung sollte am besten gemeinsam mit der Allgemeinen Bemerkung Nr. 23 gelesen werden, in der die Pflichten von Herkunfts-, Transit-, Ziel- und Rückkehrländern beleuchtet werden.
Originaldokument: