Internationale Vereinbarungen

Ausschuss über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen

Allgemeine Bemerkung XIII zu dem auf Schutz vor jeglicher Form von Gewalt

 

General Comment Nr. 13 des Kinderrechtsausschusses vom 18. April 2011 ist dem Recht des Kindes auf Schutz vor jeglicher Form von Gewalt gewidmet.

 

Funktion und Ziele der Allgemeinen Bemerkung

Hintergrund der Allgemeinen Bemerkung zu dem in Artikel 19 der KRK verankerten Recht auf Schutz vor Gewalt, war das alarmierende Ausmaß und die Intensität der Gewalt gegen Kinder. Der Ausschuss fordert von den Vertragsstaaten, dass Maßnahmen zur Abschaffung der Gewalt gegen Kinder massiv gestärkt werden müssen, da gewalttätige Praktiken die kindliche Entwicklung stark gefährden. Keine Form der Gewalt gegen Kinder ist gerechtfertigt und jede Form der Gewalt gegen Kinder ist zu verhindern. Der Ausschuss erinnert daran, dass das Konzept der menschlichen Würde impliziert, dass jedes Kind als ein Rechtssubjekt und einzigartiges wertvolles Wesen anerkannt, geachtet und geschützt wird. Jedes Kind sei mit einer individuellen Persönlichkeit, spezifischen Bedürfnissen und Interessen und einer Privatsphäre ausgestattet. Der Ausschuss fordert von den Vertragsstaaten, dass das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit für Kinder genauso umfassend anzuwenden ist wie für Erwachsene.

 

Empfohlene Maßnahmen

Der Ausschuss zeigt mögliche Maßnahmen auf, welche die Staaten zur Verhinderung der Gewalt gegen Kinder zwingend erfüllen müssen. Dazu gehören sowohl Maßnahmen auf Gesetzesebene, die Schaffung von Verwaltungsstellen sowie Sozial- und bildungspolitische Maßnahmen. Zusätzlich sollen Maßnahmen getroffen werden, die Kinder und Familien fördern und unterstützen und so die Rahmenbedingungen für eine positive, gewaltfreie Erziehung schaffen. Mit Hilfe von Informationskampagnen und kindgerechtem Informationsmaterial soll die Gesellschaft sensibilisiert und Kinder über ihre Rechte, Möglichkeiten und Hilfsangebote informiert werden. Das Komitee betont ausdrücklich, dass Kinderschutz mit der proaktiven Prävention von allen Formen von Gewalt beginnt. Die Schaffung eines möglichst geschlossenen Systems zur Früherkennung von Misshandlung von Kindern und Möglichkeiten zur sofortigen Intervention zum Schutze des Kindes sollen errichtet werden. Schließlich enthält die Allgemeine Bemerkung eine Reihe weiterer freiwilliger Maßnahmen, welche die Mitgliedsstaaten zur Umsetzung ihrer Verpflichtungen vorsehen können, sowie die Grundlagen für eine Koordination der Maßnahmen gegen Gewalt in den Mitgliedsstaaten.

 

Originaldokument:
General comment No. 13 (2011) - The right of the child to freedom from all forms of violence

Zu dieser Bemerkung haben die Kinderanwaltschaft Schweiz und der Kinderschutz Schweiz eine deutsche Übersetzung anfertigen lassen. Sie kann hier heruntergeladen werden.