Internationale Vereinbarungen

Ausschuss über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen

Allgemeine Bemerkung XII zu dem Recht des Kindes, gehört zu werden

 

General Comment Nr. 12 des Kinderrechtsausschusses vom 20. Juli 2009 ist dem Recht des Kindes, gehört zu werden gewidmet.

 

Funktion und Ziele der Allgemeinen Bemerkung

Diese Allgemeine Bemerkung basiert auf dem in Artikel 12 der KRK verankerten Recht der Berücksichtigung des Willens eines jeden Kindes. Gemeinsam mit dem Diskriminierungsverbot, dem Recht auf Leben und Entwicklung und der Bestimmung über das vorrangig zu beachtende Prinzip des Kindeswohl stellt das Recht, gehört zu werden eines der vier grundlegenden Prinzipien der Kinderrechtskonvention dar. Die ausführliche Bemerkung soll zur wirkungsvollen Umsetzung des Artikels 12 in verschiedenen Kontexten durch die Vertragsstaaten beitragen, beinhaltet eine rechtliche Analyse des Artikels und erörtert die Anforderungen an die umfassende Realisierung des Rechts, insbesondere auch in Gerichts- und Verwaltungsverfahren. Zudem wird die Bedeutung des Gehörsanspruchs für die übrigen Bestimmungen der Konvention aufgezeigt.  

 

Empfohlene Maßnahmen

Bei der Gewährung des Rechts gehört zu werden gibt es laut dem Ausschuss grundsätzliche von den Vertragsstaaten zu beachtende Punkte, wie beispielsweise die Vermeidung von Manipulation der Kinder durch Erwachsene oder auch die Schaffung eines für Kinder angemessenen Umfelds, das die Ausübung dieses Rechts ohne Druck erlaubt. Außerdem  weist der Ausschuss auf positive Ansätze zur Umsetzung von Artikel 12 hin, um der Meinung der Kinder in allen Angelegenheiten, die sie betreffen, angemessenes Gewicht zu verleihen.

 

Originaldokument:
General Comment No. 12 (2009): The right of the child to be heard

Deutsche Übersetzung des Deutschen Instituts für Menschenrechte