Internationale Vereinbarungen

Ausschuss über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen

Allgemeine Bemerkung XI zu den Rechten indigener Kinder

 

General Comment Nr. 11 des Kinderrechtsauschusses vom 12. Februar 2009 befasst sich mit den in Artikel 30 der KRK verankerten Rechten indigener  Kinder.

 

Funktion und Ziele der Allgemeinen Bemerkung

Ziel der Allgemeinen Bemerkung ist es, die Verpflichtung der Staaten gegenüber Kindern von indigenen Völkern zu betonen. Die Rechte indigener Kinder sind neben der KRK auch explizit in anderen VN-Menschenrechtsverträgen, beispielsweise der ILO-Konvention Nr. 169 über eingeborene und in Stämmen lebende Völker von 1989, festgehalten.  Basierend auf den Erkenntnissen aus dem Staatenberichtsverfahren konstatiert der Ausschuss, dass den Rechten indigener Kinder zu wenig Beachtung geschenkt wird. Darüber hinaus stützt sich die Allgemeine Bemerkung auf die Empfehlungen, die aus dem allgemeinen Diskussionstag im Jahre 2003 zu indigenen Kindern hervorgingen und spiegelt einen Konsultationsprozess mit relevanten Stakeholdern, einschließlich indigener Kinder selbst, wider.

Diese Bemerkung zielt darauf ab, den spezifischen Herausforderungen, die bei der Umsetzung der Rechte indigener Kinder bestehen, zu begegnen und die erforderlichen Maßnahmen seitens der Vertragsstaaten aufzuzeigen. Darüber hinaus möchte der Ausschuss durch diese Allgemeine Bemerkung gute Praktiken fördern und positive Ansätze in der praktischen Umsetzung der Rechte für indigene Kinder hervorheben. Artikel 30 der Konvention und das Recht auf kulturelle Entfaltung, Religion und Sprache sind Kernelemente dieser Bemerkung. Besonderes Augenmerk wird aber auch auf die Wechselbeziehung zwischen einschlägigen Bestimmungen gelegt, vor allem mit den allgemeinen Grundsätzen der Kinderrechtskonvention: Diskriminierungsverbot, das Kindeswohl, das Recht auf Leben, Überleben und Entwicklung und das Recht des Kindes, gehört zu werden. Der Ausschuss stellt fest, dass die KRK sowohl Verweise auf Minderheiten als auch auf indigene Kinder enthält. Der Kommentar ist also durchaus auch relevant für Kinder von Minderheitengruppen. Wer zu den «indigenen Völkern» zu zählen ist, bestimmen gemäß Kinderrechtsausschuss in erster Linie die Betroffenen selbst durch «Selbst-Identifikation».

 

Empfohlene Maßnahmen

Laut dem Ausschuss müssen spezielle Maßnahmen zum Schutz indigener Kinder zusammen mit den jeweiligen Gemeinschaften und unter Mitwirkung der Kinder in einem Konsultativprozess getroffen werden. Die Konsultation sollte von den Behörden aktiv gesucht werden. Es wird jedoch auch betont, dass «kulturelle Praktiken» im Sinne des Art. 30 KRK im Einklang mit den anderen Bestimmungen der Kinderrechtskonvention stehen müssen und dass die Rechte Indigener unter keinen Umständen herangezogen werden dürfen, um für das Kind schädliche bzw. mit der Würde des Kindes nicht in Einklang zu bringenden kulturellen Praktiken zu rechtfertigen. Die Staaten sollen zusammen mit den indigenen Gemeinschaften auf die Abschaffung schädlicher Praktiken, wie beispielsweise Kinderehen und weibliche Genitalverstümmelung, hinarbeiten.

 

Originaldokument:
General Comments No. 11 (2009) Indigenous children and their rights under the Convention