General Comment Nr. 5 des Kinderrechtsausschusses vom 3. Oktober 2003 befasst sich mit den allgemeinen Verpflichtungen der Vertragsstaaten zur Umsetzung der KRK (Art. 4; 42 und 44, Abs. 6 KRK).
Funktion und Ziele der Allgemeinen Bemerkung
Gemäß Artikel 4 der KRK verpflichten sich die Vertragsstaaten „alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verwirklichung der in der Konvention anerkannten Rechte zu treffen“. Die allgemeine Bemerkung dient zur Konkretisierung dieser Maßnahmen.
Empfohlene Maßnahmen
Schlüsselmaßnahmen sind vor allem: Die Entwicklung eines Rahmenwerkes für die nationale Gesetzgebung in Übereinstimmung mit der KRK; ein umfassender nationaler Aktionsplan zur Umsetzung der KRK; die Einrichtung einer permanenten Institution oder Struktur innerhalb der Regierung zur Förderung und Koordinierung zwischen den Sektoren und Regierungsebenen sowie mit der Zivilgesellschaft; die Sammlung von Daten über die gesamte Kindheit bis zum achtzehnten Lebensjahr; die Folgenabschätzung und Evaluation der Kinderrechte; Training und Capacity Building; die Verbreitung von Informationen über die Rechte des Kindes unter Erwachsenen und Kindern; die Anerkennung, dass Nicht-Diskriminierung spezifische Maßnahmen zur Vermeidung von Disparitäten erfordert; die angemessene Konsultation von Kindern; die Aufrechterhaltung von Arbeitsbeziehungen mit NGOs, religiösen Oberhäuptern, Lehrer/-inne/n, Gesundheitsdienstleister/-innen, Sozialarbeiter/-innen und Parlamentarier/-innen; sowie die Haushaltsplanung für Kinder auf nationaler und internationaler Ebene.
Geberstaaten sind aufgefordert, den jährlichen Betrag und jeweiligen Anteil an den internationalen Gesamtausgaben für Kinderrechte zu identifizieren. Zudem setzt sich der Ausschuss vehement und kontinuierlich für die Einrichtung von unabhängigen Kinderrechtsinstitutionen oder Schwerpunkten für Kinderrechte innerhalb der nationalen Menschenrechtsausschüsse und –institutionen ein. Die hier thematisierten Maßnahmen zur Umsetzung der allgemeinen Verpflichtungen sollen den Vertragsstaaten als praktische Anleitung dienen. Mit Rücksicht auf den Mangel an Ressourcen, welcher eine volle Realisierung von sowohl ökonomischen, sozialen und kulturellen Rechten behindert, betont der Ausschuss die Bedeutung einer progressiven Umsetzung der Kinderrechte und verpflichtet die Vertragsstaaten zur maximalen Berücksichtigung des Abkommens bei der Ressourcenverteilung.
Originaldokument:
General Comment No. 5 (2003): General Measures of Implementation of the Convention on the Rights of the Child
Eine deutschsprachige Übersetzung dieser Bemerkung ist im NOMOS-Verlag erschienen. Die Übersetzung ist als E-Book frei zugänglich und kann hier gelesen werden.