General Comment Nr. 2 des Kinderrechtsausschusses vom 15. November 2002 befasst sich mit der Rolle unabhängiger nationaler Menschenrechtsinstitutionen in der Förderung und dem Schutz der Kinderrechte.
Funktion und Ziele der Allgemeinen Bemerkung
Der Ausschuss erachtet die Errichtung von unabhängigen nationalen Menschenrechtsinstitutionen (independent national human rights institutions/NHRIs), Ombudsmännern und –frauen für Kinder sowie ähnlichen Einrichtungen zur Förderung und Kontrolle der Konventionsimplementierung als notwendig und wünschenswert. Ungeachtet der Form der jeweiligen Einrichtung soll diese fähig sein, selbstständig und effektiv die Rechte des Kindes zu fördern und zu schützen. NHRIs sollen nach Möglichkeit verfassungsrechtlich eingebettet und gesetzlich mandatiert sein. Sie sollen über ein breites Mandat und über eine ausreichende Befugnis zur effektiven Ausführung desselben verfügen. Der Prozess der Gründung und Einrichtung von NHRIs soll konsultativ, inklusiv und transparent gestaltet sein und über eine ausreichende Infrastruktur und Finanzierung sowie angemessene Ressourcen verfügen. NHRIs sollen in ihrer eigenen Ausgestaltung die unterschiedlichen Elemente der involvierten Zivilgesellschaft berücksichtigen. Bei Verletzungen der Rechte des Kindes müssen NHRIs wirksame Rechtsmittel für das Kind bereitstellen und es vor Gericht unterstützen dürfen. NHRIs sollen allen Kindern, und insbesondere den verletzlichen und benachteiligten, geographisch und physisch zugänglich sein und sie direkt in ihre Arbeit miteinbeziehen.
Empfohlene Maßnahmen
NHRIs sollen u.a. folgende Aktivitäten ausführen: Untersuchung von Verletzungen der Rechte des Kindes auf Anfrage sowie auf eigene Initiative; Erarbeitung und Veröffentlichung von Meinungen, Empfehlungen und Berichten; Unterstützung und Kontrolle der Vertragsstaaten bei der Implementierung und Einhaltung der Konvention; Förderung von Kinderrechts-NGOs und Zusammenarbeit mit Medien; Durchführung von Menschenrechtsausbildung mit einem besondere Fokus auf Kinderrechten; Beteiligung an Mediations- oder Schlichtungsprozessen.
Neben der Durchführung der genannten Aufgaben, sollen NHRIs im Bereich der Berichterstattung und Überwachung sowie Unterstützung der jeweiligen Regierung aktiv werden, gleichwohl immer unter der Bedingung der Unabhängigkeit. Ferner sollen NHRIs mit besonderen Verfahren des Menschenrechtsausschusses sowie auch mit relevanten NGOs und nationalen, regionalen oder internationalen Organisationen und Institutionen kooperieren.
Originaldokument:
General comment No. 2: The Role of Independent National Human Rights Institutions in the Protection and Promotion of the Rights of the Child
Eine deutschsprachige Übersetzung dieser Bemerkung ist im NOMOS-Verlag erschienen. Die Übersetzung ist als E-Book frei zugänglich und kann hier gelesen werden.