General Comment Nr. 1 des Kinderrechtsauschusses vom 17. April 2001 befasst sich mit den in Artikel 29 KRK thematisierten Bildungszielen und Bildungseinrichtungen.
Funktion und Ziele der Allgemeinen Bemerkung
Artikel 29 fördert, unterstützt und schützt den Kern der Kinderrechtskonvention: die Unantastbarkeit der Menschenwürde des Kindes und die damit einhergehenden Rechte. Die Ziele zur Verwirklichung der Bildungsziele werden in den fünf Unterabsätzen des Artikels dargelegt. Jedes einzelne Ziel ist direkt mit der Verwirklichung der Menschenwürde und den Menschenrechten des Kindes verbunden, immer unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse des Kindes für seine Entwicklung. Der kindzentrierte Bildungsansatz geht weit über eine formale Schulbildung hinaus, indem er nicht nur den Inhalt der Bildung selbst thematisiert, sondern auch versucht, ihn an einem weiten, (religiöse, nationale und kulturelle Grenzen überwindenden) Wertekatalog auszurichten. Bildung muss dabei kontextsensibel und den jeweiligen Bedürfnissen und Kapazitäten des Kindes entsprechend gestaltet werden. Sie soll das Kind zu einer vollwertigen und verantwortlichen Teilnahme in einer freien Gesellschaft befähigen. Innerhalb der Konvention dient Artikel 29 dazu, die Zusammenhänge und die Abhängigkeit zwischen den einzelnen Bestimmungen der Konvention hervorzuheben. Artikel 29 kann nur im Kontext mit den anderen Bestimmungen der Konvention gesehen und interpretiert werden. Er ergänzt und integriert andere Artikel wie z. B. Artikel 5, 8, 13, 24, 30 KRK. Besonderes Augenmerk liegt auf dem Prozess der Förderung des Bildungsrechts. In dieser Hinsicht geht es nicht nur um den Inhalt der Bildung, sondern auch um das Umfeld in dem es ausgeübt wird. Die Menschenrechte des Kindes und die Achtung der Menschenwürde müssen immer im Vordergrund stehen, zum Beispiel auch im Hinblick auf die in Art.12 I verankerte Meinungsfreiheit. Die Qualität der Bildung muss einem gewissen Standard entsprechen im Hinblick auf das übergeordnete Ziel des Kindeswohls. Die Bestimmungen des Artikels 29 I können auch als Inspirationsquelle für diverse Bildungsprogramme im Bereich der Menschenrechte dienen. Kinder sollten auch Kenntnisse des Menschenrechtsschutzsystems erhalten. Insbesondere sollten sie auch Einblick in die Normen und die Anwendbarkeit des humanitären Völkerrechts erhalten.
Empfohlene Maßnahmen
Eine effektive Förderung der Bildungsziele bedarf einer fundamentalen Überarbeitung bestehender Bildungspläne, sowie der Schaffung eines Bildungsumfeldes, welches den angestrebten Werten gerecht wird. Für die Umsetzung, Kontrolle und Prüfung der Zielsetzung sieht die Erklärung neben den jeweiligen Vertragsstaaten auch die Medien vor und strebt nach einer besseren Koordination der jeweiligen Aktivitäten.
Originaldokument:
General comment No. 1: The Aims of Education