Internationale Vereinbarungen
Prävention von Jugendgewalt als menschenrechtliehe Verpflichtung
Gewalt gegen Kinder und Jugendliche ist eine Verletzung von Menschen- und Kinderrechten. Die Prävention von Gewalt ist ein entwicklungspolitischer Ansatz, Partnerländer bei Maßnahmen zur Vorbeugung von Gewalt zu unterstützen. Dabei sind insbesondere das Recht auf Leben und das Recht auf ein Leben frei von Furcht (Artikel 6, Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte; Präambel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte; Artikel 6 und 19, Kinderrechtskonvention) von wesentlicher Bedeutung für Zielsetzungen und Aktivitäten.
Die konsequente Umsetzung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in ihren verschiedenen Lebensphasen und Lebensbereichen leistet einen umfassenden Beitrag zur Verminderung der sogenannten Risikofaktoren, die zu gewalttätigem Verhalten führen können und damit zur Prävention von Jugendgewalt.
Internationaler Bezugsrahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt
Die große Mehrheit der Staaten hat sich insbesondere durch die Ratifizierung der VN-Kinderrechtskonvention, des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) und des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt) zur Bekämpfung von Jugendgewalt verpflichtet:
- Die Kinderrechtskonvention fordert in Artikel 19 den Schutz von Kindern vor allen Formen der Gewaltanwendung, Misshandlung und Verwahrlosung. Die Bedeutung des Artikels wird durch den erläuternden Allgemeinen Kommentar NI. 13 des VN-Kinderrechtsausschusses unterstrichen. Darin wird hervorgehoben, dass die Prävention von Gewalt der Beginn von Kinderschutz und somit Gewaltprävention eine Voraussetzung für die Umsetzung der Kinderrechte ist.
- Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte - Zivilpakt, garantiert in Artikel 24 das Recht von Kindern auf Schutzmaßnahmen durch die Familie, die Gesellschaft und den Staat ohne Diskriminierung und der Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - Sozialpakt, enthält in Artikel 1 das Recht auf Familie und Ehe, Schutz von Kindern und Jugendlichen.
Weitere wichtige Grundsatzdokumente:
- Ein Leben "frei von Furcht und Not" ist bereits der Grundgedanke der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der als Ziel in der Präambel festgehalten ist. Zusätzlich ist in Artikel 3 derselben Erklärung das Recht auf Sicherheit der Person festgeschrieben. In den sich verändernden aktuellen Konflikten und Gefahrensituationen ist Gewaltprävention ein wichtiges Mittel, um dieses Ziel zu erreichen.
- In der VN-Resolution A/Res/64/130 ]ugendpolitik und ]ugendprogramme werden die Mitgliedsstaaten nachdrücklich aufgefordert, politische Maßnahmen und Programme zur Verringerung von Jugendgewalt und Jugendkriminalität zu erarbeiten.
- Der VN-Wirtschafts- & Sozialrat fordert in der Resolution 2002/13 'Action to promote effective crime prevention", dass bei der Kriminalprävention ein besonderes Augenmerk auf den Interessen und Bedürfnissen von jungen Menschen liegen muss.
- Die vom VN-Sicherheitsrat am 12. Juli 2011 einstimmig verabschiedete Resolution zum Schutz von Kindern (1998/2011) enthält die Androhung von Sanktionen für Staaten und Banden, die Kinder missbrauchen, Schulen zerstören oder Krankenhäuser angreifen.
Die wirksame Umsetzung rechtlicher Verpflichtungen für den Schutz junger Menschen vor Gewalt ist eine Herausforderung für Partnerländer der deutschen Entwicklungszusammenarbeit. Eine umfassende Stärkung der für die Umsetzung der Rechte junger Menschen zuständigen staatlichen Pflichtenträger sowie komplementär die Förderung zivilgesellschaftlicher Organisationen im Bereich Kinderund Jugendarbeit ist erforderlich, um Jugendgewalt zu reduzieren. Alle gesellschaftlichen Entscheidungsträger sind gemäß internationaler Vorgaben in der Verantwortung, junge Menschen auf diesem Weg zu unterstützen.
Weiter:Zentrale Strategien für die Jugendgewaltprävention in der Entwicklungspolitik